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Satzung des Vereins

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 15.06.2015

Satzung des Vereins Haus & Grund Magdeburg und Umgebung e.V.

 

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Haus & Grund Magdeburg und Umgebung e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziele, Tätigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

 

2. Der Zweck des Vereins ist als gemeinnützige Verbraucherschutzorganisation die Beratung privater Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer und aller Bürger, die ein Grundstück oder Wohneigentum zu erwerben beabsichtigen.

Der Verein dient dem Gemeinwohl, indem er die Wahrung und Förderung der Verbraucherinteressen der privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer gegenüber dem Gesetzgeber, den Verwaltungen und Behörden wahrnimmt.

Im Sinne von Artikel 14 Grundgesetz unterstützt und fördert er das private Eigentum in der Wohnungswirtschaft, insbesondere als Gestaltungselement des Dorf- und Stadtbildes. Er unterstützt die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke in den Stadtteilen durch den besonderen Einsatz für die historische Bausubstanz unter Beachtung des Denkmalschutzes und einer integrativen Stadtentwicklung.

 

3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch eine allgemeine kostenlose Verbraucherberatung für die Mitglieder zu allen Rechtsfragen rund um die Immobilie, die Mitarbeit in Arbeitsgruppen der Städte und Gemeinden zum Stadtumbau und zur Stadtgestaltung, der Informationsarbeit zum Verbraucherschutz durch Presseartikel und Merkblätter.

Gemeinsam mit Bund, Ländern und Gemeinden werden Pilotprojekte zur Selbstorganisation privater Eigentümer, zum Stadtumbau und zu Energieeffizienz durchgeführt.

Der Verein führt Musterprozesse zur Klärung strittiger Rechtsfragen für seine Mitglieder durch.

 

4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein unterhält Einrichtungen, die der Erfüllung dieser Aufgaben dienen.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verein hat die folgenden Mitglieder:

 

Aktive ordentliche Mitglieder,

Passive online Mitglieder

Fördernde Mitglieder,

Ehrenmitglieder

 

1.Aktive ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, denen das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zusteht. Ordentliche Mitglieder können weiterhin natürliche Personen werden, die ein solches Recht zu erwerben planen.

 

2.Passive online Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins anerkennen und unterstützen. Sie haben das Recht, die im Internetauftritt des Vereins angebotene passive Verbraucherberatung in Anspruch zu nehmen. Sie haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

 

3.Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins anerkennen und unterstützen. Sie haben alle Rechte eines passiven online Mitgliedes, aber kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

 

4.Ehrenmitglieder sind aktive ordentliche Mitglieder, denen der Mitgliedsbeitrag auf Grund hoher Verdienste um den Verein durch Vorstandsbeschluss erlassen wird.

 

5. Der Aufnahmeantrag ist in Textform einzureichen. Für die passive online Mitgliedschaft reicht die Registrierung im Internet und die Bestätigung durch den Verein per mail.

Über Aufnahme entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auf die Geschäftsführung oder einzelne Angestellte delegieren kann.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

 - mit dem Tod des Mitgliedes,

 - durch freiwilligen Austritt,

 - durch Ausschluss aus dem Verein.

 

2. Der freiwillige Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Verein spätestens 6 Monate vor Schluss des Kalenderjahres schriftlich einzureichen.

Bei passiven online Mitgliedern reicht die Zustellung per mail.

 

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die ihm nach dieser Satzung obliegenden Pflichten verletzt oder in anderer Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied in Textform bekanntzumachen.

Bei passiven online Mitgliedern reicht die Zustellung per mail.

 

4. Gegen diesen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

 

5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die

Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch den Tod bzw. den Austritt oder den Ausschluss eines Mitgliedes nicht berührt.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Alle Mitglieder sind berechtigt, die im Internet und durch mail verbreiteten Verbraucherberatungsangebote zu nutzen.

 

2. Die aktiven ordentlichen Mitglieder sind zusätzlich berechtigt, den persönlichen Rat und die Unterstützung des Vereins in Anspruch zu nehmen, die weiteren Einrichtungen des Vereins, insbesondere die Geschäftsstelle, zu nutzen, an den Versammlungen und Kundgebungen des Vereins teilzunehmen und in diesen ihre Stimme abzugeben.

 

§ 6 Beiträge

1. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird für alle neuen Mitglieder vom Vorstand festgelegt und der Mitgliederversammlung mitgeteilt.

 

2. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten.

 

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

4. Für die Inanspruchnahme besonderer Leistungen des Vereins setzt der Vorstand gesonderte Gebühren fest.

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand einberufen.

Mindestens einmal jährlich ist eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung

einzuberufen mit folgenden Tagesordnungspunkten:

a) Jahres- und Kassenprüfer

b) Bericht der Kassenprüfer

c) Aussprache über die Punkte a und b

d) Entlastung des Vorstandes

e) Wahl der Kassenprüfer

f) Wahl des Vorstandes

Die Jahreshauptversammlung ist ferner zuständig für

- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

- Satzungsänderungen

- Beschluss über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes

- Beschluss über die Auflösung des Vereins.

 

2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher in der Mitgliederzeitung oder in der örtlichen Tagespresse. Die Tagesordnung liegt ab Einberufung in der Geschäftsstelle des Vereins aus.

 

3. Jedes aktive ordentliche Mitglied ist berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Diese müssen zugelassen werden, wenn sie sieben Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht worden sind und wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies beschließt.

 

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer der Wahl und der vorhergehenden Aussprache dem Mitglied übertragen werden.

 

5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme, § 3 bleibt unberührt.

Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf einen Vertreter ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

 

6. Haben bei Wahlen mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erreicht, wird eine Stichwahl durchgeführt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

 

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Darin müssen festgehalten werden:

Ort und Zeit der Versammlung sowie die Person des Versammlungsleiters, Zahl der erschienenen Mitglieder, Tagesordnung, Abstimmungsergebnisse im Einzelnen, Art der Abstimmung, bei Satzungsänderungen deren genauer Wortlaut.

 

8. In der Mitgliederversammlung können Mitglieder sich durch ihren Ehegatten oder durch volljährige Familienangehörige (Vollmacht) vertreten lassen.

 

9. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung muss bei Antrag von einem Viertel der Mitglieder einberufen werden.

 

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Finanzbeauftragten und den Sachgebietsleitern, deren Anzahl auf der Jahreshauptversammlung benannt wird, sowie dem Schriftführer.

 

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der Verein wird vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter und einem Vorstandsmitglied vertreten. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende von seiner Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen.

 

3. Die Sachgebietsleiter sind nach der Geschäftsordnung des Vorstandes für ihre Sachgebiete verantwortlich.

4. Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können mit einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder abgewählt werden.

 

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig durch Tod, Amtsniederlegung oder Abwahl aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch Hinzuwahl aus den Reihen der Vereinsmitglieder ergänzen.

 

6. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.

 

7. Der Vorstand kann für bestimmte Angelegenheiten Fachausschüsse einsetzen, die beratende Tätigkeit ausüben. Diese werden vom Vorstand bestellt und zu den Sitzungen eingeladen.

 

§ 10 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn sie vor der Mitgliederversammlung in der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorstandes oder der Hälfte der Mitglieder beschlossen werden. Der Beschluss erfordert die Anwesenheit von drei Vierteln der Mitglieder und eine Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer neuen Versammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen kann. Die Liquidation führt der zuletzt amtierende Vereinsvorstand durch.

 

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Deutsche Krebshilfe, Buschstr. 32, 53113 Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 12 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Vereinssitz.

 

Die Satzung ist in der Gründungsversammlung am 06.10.1990 beschlossen worden und in das Zentrale Vereinsregister AG Stendal, Nr. VR 10590 eingetragen.

Satzungsänderungen erfolgten in den Mitgliederversammlungen am

 27.06.1992

 06.06.1993

 28.04.1996

 18.04.1999

 15.06.2015

 

Magdeburg, den ....................

 

gez. Vorsitzender

links
Unsere Vereinssatzung

Unsere Vereinssatzung ist auf die Gemeinnützigkeit gerichtet, weil wir uns als Verbraucherschutzorganisation sehen. Leider hat das Finanzamt bisher unsere Anträge abgelehnt.

Unsere Mitgliedsbeiträge sind daher steuerlich nur absetzbar, wenn Sie steuerlich Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung erzielen.

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